Aktuelle Informationen!
Regelung des Schulbetriebs in aller Kürze
Ab jetzt gilt die Regel, dass die Schule erst öffnen darf, wenn die Inzidenz auf der Ebene des Landkreises Schwäbisch Hall an 5 aufeinander folgenden Tagen die Marke von 200 unterschritten hat (dann ab dem übernächsten Tag).
==> Link zur entsprechenden Seite des Landratsamts.2 Tests pro Woche sind Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung.
Masken: Es gilt weiterhin die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Wir empfehlen FFP2-Masken (Selbst- und Fremdschutz), medizinische OP-Masken sind erlaubt (nur Fremdschutz!). Keine Stoffmasken!
Diese Formulare müssen abgegeben werden:
2. der Einverständniserklärung (s. unten) zu Corona-Tests vor oder spätestens am ersten Schulbesuchstag.
Maskenpflicht auch für Grundschüler im Unterricht
(FFP2-Masken oder medizinische OP-Masken keine Stoffmasken!)
Notbetreuung
Anmeldung:
→ für die Unterrichtszeiten: friedrich@grundschule-braunsbach.de
→ für die Betreuung: ganztagsbetreuung@grundschule-braunsbach.de
(Ganztagsbetreuung erst wieder ab 15.04.2021!)
In den „Orientierungshilfen zur Notbetreuung an den Schulen“ heißt es:
Diese Maßnahme (des eingeschränkten Schulbetriebs), durch die die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigte tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind
und
auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung schriftlich (auch per E-Mail) zu erklären, dass…
→ die Erziehungsberechtigten beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind,
und
→ sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.
Präsenzpflicht bleibt aufgehoben!
Das heißt: Ihr Kind „muss“ nicht in die Schule kommen, denn die Präsenzpflicht bleibt aufgehoben.
Falls Sie bedingt durch die Situation in Ihrem Haushalt davon Gebrauch machen möchten, wenden Sie sich bitte an die Klassenlehrkraft.
Ihr Kind erhält dann weiterhin Fernunterricht.
Gesundheitserklärung

Erklärung zu Corona-Testungen

Spucktest - Anleitung

Diagnose-Fahrplan

Lernpaten*innen gesucht!

Auszüge aus dem Elternbrief vom 9.04.2021 (per Rund-Mail):
Liebe Eltern und liebe Kinder,
...
Schülerinnen und Schüler müssen der Schule fernbleiben, wenn sie ...
· ...Kontakt mit einer infizierten Person haben oder hatten und seit dem letzten Kontakt weniger als 10 Tage vergangen sind.
· ...Fieber mit trockenem Husten haben.
· ...Störungen des Geschmacks-Sinns oder des Geruchs-Sinns haben.
· ...nicht bereit sind, eine Maske zu tragen.
Alle Eltern müssen wieder die nun schon bekannte Erklärung (Anlage 2) unterzeichnen, in der sie gewährleisten, dass sie den Schulbesuch ihres Kindes beenden, wenn die genannten Ausschlussgründe vorliegen. (Hinweis: Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist, genauso wie leichter oder gelegentlicher Husten bzw. Halskratzen, kein Ausschlussgrund.)
In der kommenden Woche (12. bis 16. April) werden alle Klassen im Fernunterricht mit Materialien zu Hause lernen.
Ab dem 19. April ist ein Wechselbetrieb geplant, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.
Für die Eltern, die zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet (auch in der Woche vom 12. bis 16. April)...
Weitere Schritte ab dem 19. April
Die Landesregierung hat entschieden, dass ab dem 19. April 2021 die Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zugangsvoraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht sowie an der Notbetreuung sein wird.
Weiterhin gilt, dass die Präsenzpflicht ausgesetzt ist, es also keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht gibt. Die Schulpflicht gilt allerdings weiterhin und muss bei Nichtteilnahme am Präsenzunterricht im Fernunterricht erfüllt werden.
Mit herzlichen Grüßen!
Thomas Friedrich
Schulleiter